Art. 736 OR

1 Die Gesellschaft wird aufgelöst: 1. nach Massgabe der Statuten; 2. durch einen Beschluss der Generalversammlung, über den eine öffentliche Urkunde zu errichten ist; 3. durch die Eröffnung des Konkurses; 4. durch Urteil des Gerichts, wenn Aktionäre, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen vertreten, aus wichtigen Gründen die Auflösung verlangen; 5. in den übrigen vom Gesetze vorgesehenen Fällen.
2 Bei der Klage auf Auflösung aus wichtigen Gründen kann das Gericht anstelle der Auflösung eine andere sachgemässe und den Beteiligten zumutbare Lösung anordnen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Gerichtliches Organisationsmängelverfahren nach Art. 731b OR
    · 04.05.2012 · 32 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Genossenschaft des Obligationenrechts (Art. 828 ff
    · 25.05.2012 · 13 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    BGE 67_II_162
    24.06.1941 · 13 Zitierungen
  4. 4
    Streitgenössische Nebenintervention
    · 01.09.2016 · 10 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Hinreichende Substanziierung und relative Verjährung des Konkursverschleppungsschadens (Art. 42 Abs. 2, Art. 725 Abs. 2, Art. 729b Abs. 2, Art. 754, 755 und 760 Abs. 1 OR)
    · 16.03.2010 · 10 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Klage auf Auflösung einer Aktiengesellschaft, Art. 736 Ziff. 4 OR. 1. Die Auflösungsklage ist unzulässig, wenn die Missstände, auf die sie sich stützt, vermittelst einer Klage auf Anfechtung von Generalversammlungsbesch…
    · 17.01.1958 · 8 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

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