Art. 736 OR
1 Die Gesellschaft wird aufgelöst: 1. nach Massgabe der Statuten; 2. durch einen Beschluss der Generalversammlung, über den eine öffentliche Urkunde zu errichten ist; 3. durch die Eröffnung des Konkurses; 4. durch Urteil des Gerichts, wenn Aktionäre, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen vertreten, aus wichtigen Gründen die Auflösung verlangen; 5. in den übrigen vom Gesetze vorgesehenen Fällen.
2 Bei der Klage auf Auflösung aus wichtigen Gründen kann das Gericht anstelle der Auflösung eine andere sachgemässe und den Beteiligten zumutbare Lösung anordnen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Gerichtliches Organisationsmängelverfahren nach Art. 731b OR32 Zitierungen
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2Genossenschaft des Obligationenrechts (Art. 828 ff13 Zitierungen
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3BGE 67_II_16213 Zitierungen24.06.1941 · 13 Zitierungen
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4Streitgenössische Nebenintervention10 Zitierungen
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5Hinreichende Substanziierung und relative Verjährung des Konkursverschleppungsschadens (Art. 42 Abs. 2, Art. 725 Abs. 2, Art. 729b Abs. 2, Art. 754, 755 und 760 Abs. 1 OR)10 Zitierungen
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6Klage auf Auflösung einer Aktiengesellschaft, Art. 736 Ziff. 4 OR. 1. Die Auflösungsklage ist unzulässig, wenn die Missstände, auf die sie sich stützt, vermittelst einer Klage auf Anfechtung von Generalversammlungsbesch…8 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Forderung aus Verantwortlichkeit7 Zitierungen
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Organisationsmangel6 Zitierungen
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carences dans l'organisation de la société5 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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