Sachverhalt
Parteien und Instanzen: Die [B. AG] mit Sitz in [U.] (Beschwerdegegnerin) ist eine Aktiengesellschaft. Aktionäre sind [A.] (Beschwerdeführer) mit 48.33 % und [C.] mit 51.67 %.
Verfahrensverlauf:
- Am 28. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer beim Kantonsgericht Zug ein Gesuch im summarischen Verfahren ein und verlangte im Wesentlichen die Ernennung eines Sachwalters wegen Organisationsmängeln (Art. 731b OR).
- Mit Entscheid vom 21. Januar 2020 wies der Einzelrichter am Kantonsgericht das Gesuch ab. Er setzte [C.] als einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrats ein und bestätigte die [D. AG] als Revisionsstelle, jeweils für eine Mindesteinsatzdauer von einem Jahr.
- Das Obergericht des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, wies die Berufung mit Urteil vom 10. Juni 2020 (Z2 2020 6) ab.
- Der Beschwerdeführer gelangte mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht und beantragte die Ernennung eines Sachwalters sowie die Feststellung der aufschiebenden Wirkung. Mit Präsidialverfügung vom 18. August 2020 wurde keine aufschiebende Wirkung gewährt. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Streitgegenstand: Organisationsmangel nach Art. 731b OR; Ernennung eines Sachwalters versus Einsetzung der bestehenden Organe durch das Gericht.
Feststellungen der Vorinstanzen: Es bestanden Organisationsmängel, da der Gesellschaft sowohl gültig gewählte Verwaltungsratsmitglieder als auch eine gültig gewählte Revisionsstelle fehlten. Statt eines Sachwalters rechtfertige sich die Einsetzung von [C.] und die Bestätigung der [D. AG] .
Rügen des Beschwerdeführers: (a) [C.] sei wegen eines laufenden Strafverfahrens (Urkundendelikte, ungetreue Geschäftsbesorgung und/oder Veruntreuung), in dem die Gesellschaft als Geschädigte auftrete, in einem Interessenkonflikt und nicht unabhängig; (b) die Revisionsstelle sei nicht unabhängig, da sie wissentlich unwahre Urkunden erstellt habe (Art. 251 StGB).
Erwägungen
Prüfungsmassstab: Das Bundesgericht prüft nur Rechtsverletzungen (Art. 95 und 96 BGG) und ist an die Sachverhaltsfeststellungen gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG), sofern diese nicht offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich, sind (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich substanziiert mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel sind nur zulässig, soweit der Vorinstanzentscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Ermessen bei Organisationsmängeln: Die in Art. 731b Abs. 1bis OR genannten Massnahmen sind nicht abschliessend. Der Richter hat wie bei der Auflösungsklage (Art. 736 Ziff. 4 OR) einen erheblichen Handlungsspielraum. Das Bundesgericht greift bei Ermessensentscheiden nur zurückhaltend ein, namentlich wenn anerkannte Grundsätze grundlos verletzt, unzulässige Tatsachen berücksichtigt, zwingend zu beachtende Umstände übergangen wurden oder der Entscheid offensichtlich unbillig beziehungsweise stossend ungerecht ist.
Interessenkonflikt von [C.] : Ein Interessenkonflikt kann nur unter ausserordentlichen Umständen zu einem Organisationsmangel führen, nämlich wenn sämtliche Verwaltungsratsmitglieder gegenläufige Interessen verfolgen und die Gesellschaftsinteressen nicht mehr unabhängig vertreten werden können. Der Beschwerdeführer hat nicht präzise dargelegt, welche Rolle die Gesellschaft im Strafverfahren spielt und weshalb [C.] als einziges Verwaltungsratsmitglied funktionsunfähig sein soll. Die blosse Behauptung einer 'unauflöslichen Interessenkollision' genügt nicht. Ob das Strafverfahren tatsächlich eröffnet wurde, ist daher unerheblich. Zudem setzte sich der Beschwerdeführer nicht mit den Argumenten der Vorinstanz für [C.] auseinander, etwa deren langjährige Erfahrung, Kenntnis der Vertragspartner und sofortige Handlungsfähigkeit.
Unabhängigkeit der Revisionsstelle: Der Beschwerdeführer zeigte nicht auf, dass der vorinstanzliche Ermessensentscheid…