Erwägungen
Der Rechtsstreit betrifft den Beschluss, drei Aktiengesellschaften ([B. AG] , [C. AG] und [D. AG] ) aufgrund von Mängeln in ihrer Organisation aufzulösen. Die beiden gleichberechtigten Aktionäre der Holdinggesellschaft [B. AG] , [E.] und [A.] , befanden sich in einem anhaltenden Konflikt, der die Geschäftsführung der drei Gesellschaften verhinderte. Das Handelsregisteramt des Kantons Genf hat das Gericht angerufen, um diese organisatorischen Mängel zu beheben. Das Erstgericht ordnete die Versteigerung der Aktien der [B. AG] an, aber das Kantonsgericht hat schließlich die Auflösung und Liquidation der drei Gesellschaften angeordnet und einen Sonderliquidator ernannt.Erwägungen
Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass das Kantonsgericht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht verletzt hat, indem es die Auflösung der Gesellschaften anstelle der Versteigerung der Aktien anordnete. Es stellte fest, dass die Auflösung die Lösung war, die am besten geeignet war, die Gleichbehandlung der Aktionäre zu gewährleisten, angesichts des Risikos, dass eine Versteigerung es einem der Aktionäre ermöglicht hätte, die Aktien zu einem deutlich unter ihrem tatsächlichen Wert liegenden Preis zu erwerben. Das Kantonsgericht war auch der Ansicht, dass die Versteigerung mit Festsetzung eines Mindestpreises nicht…