Art. 622 OR

1 Die Aktien lauten auf den Namen oder auf den Inhaber. Sie können als Wertpapiere ausgegeben werden. Die Statuten können bestimmen, dass sie als Wertrechte nach Artikel 973c oder 973d oder als Bucheffekten im Sinne des Bucheffektengesetzes vom 3. Oktober 2008 (BEG) ausgegeben werden.
1bis Inhaberaktien sind nur zulässig, wenn die Gesellschaft Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder die Inhaberaktien als Bucheffekten im Sinne des BEG ausgestaltet und bei einer von der Gesellschaft bezeichneten Verwahrungsstelle in der Schweiz hinterlegt oder im Hauptregister eingetragen sind.
2 Beide Arten von Aktien können in einem durch die Statuten bestimmten Verhältnis nebeneinander bestehen.
2bis Eine Gesellschaft mit Inhaberaktien muss im Handelsregister eintragen lassen, ob sie Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder ihre Inhaberaktien als Bucheffekten ausgestaltet sind.
2ter Werden sämtliche Beteiligungspapiere dekotiert, so muss die Gesellschaft die bestehenden Inhaberaktien innerhalb einer Frist von sechs Monaten entweder in Namenaktien umwandeln oder als Bucheffekten ausgestalten.
3 Namenaktien können in Inhaberaktien und Inhaberaktien können in Namenaktien umgewandelt werden.
4 Die Aktien weisen einen Nennwert auf, der grösser als null ist.
5 Werden Aktientitel ausgegeben, so müssen sie von mindestens einem Mitglied des Verwaltungsrats unterschrieben sein.

Die Leitentscheide 5

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Anspruch auf wertpapiermässige Verbriefung von Namenaktien
    · 09.08.2021 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Aktienrecht
    · 12.05.1960 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Aktiengesellschaft; Anfechtung eines Generalversammlungsbeschlusses über die Sanierung der Gesellschaft durch Herabsetzung des Aktienkapitals auf Null mit anschliessender Wiedererhöhung auf den früheren Betrag (Art. 650…
    · 07.07.1995 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    BGE 60_I_380
    13.11.1934 · 0 Zitierungen
  5. 5
    BGE 32_II_273
    06.04.1906 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Obergericht / Handelsgericht / 2. Kammer — HOR.2021.17
    HOR.2021.17
    · 21.08.2025 · 1 Zitierungen
  • Betrug, mehrfache Urkundenfälschung; Zivilforderungen; Willkür, in dubio pro reo, Anklagegrundsatz etc.
    · 22.12.2021 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  • Forderung / Herausgabe
    HG200141
    · 02.12.2020 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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