Erwägungen

[A. AG] ist eine Aktiengesellschaft, deren Aktionärin B. 70 von 210 Namenaktien hält. B. erhob Klage beim Handelsgericht des Kantons Zürich mit dem Hauptbegehren, dass die Organe der [A. AG] ihr wahlweise 70 Namenaktien oder ein Zertifikat über das Eigentum an 70 Namenaktien im Sinne eines Wertpapiers auszuhändigen seien.

Das Handelsgericht gab der Klage statt, da es einen gesetzlichen Anspruch der Aktionäre auf wertpapiermäßige Verbriefung ihrer Mitgliedschaft sah, sofern dieser Anspruch nicht in den Statuten der Gesellschaft ausdrücklich ausgeschlossen wird. Da in den Statuten der [A. AG] kein solcher Ausschluss enthalten war, verpflichtete das Handelsgericht die Organe der Gesellschaft, der Klägerin die Aktien oder ein Zertifikat auszuhändigen.

Gegen dieses Urteil erhob die A. AG Beschwerde an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass Aktionäre grundsätzlich einen gesetzlichen Anspruch darauf haben, dass ihre Mitgliedschaftsrechte in einem Wertpapier verbrieft werden. Dieser Anspruch kann jedoch bei Namenaktien in den Statuten der Gesellschaft ausgeschlossen werden.

Das Bundesgericht begründete dies damit, dass die wertpapiermäßige Verbriefung zwar der Regelfall ist, den das Gesetz für Aktiengesellschaften vorsieht, die Verbriefung der Mitgliedschaft in einem Wertpapier aber kein zwingendes…