Sachverhalt
Die [C. AG] , vertreten durch den Beschwerdeführer [A.] , erwarb am 30. September 2014 sämtliche 1'000 Aktien der [D. AG] , deren Eigentümerin die Parzelle in [V.] war. Am gleichen Tag veräusserte sie je 333 Aktien in einem Zertifikat an zwei Personen und übertrug eine Aktie an den Verwaltungsrat [E.] . 333 Aktien verblieben bei der [C. AG] .
Am 9. Februar 2016 verkaufte der Beschwerdeführer 50% der Aktien (500 Inhaberaktien) an die Privatklägerin [B. AG] , die an einer Beteiligung an der Überbauung interessiert war. Er übergab die Aktienzertifikate Nrn. 5 bis 10. Die Privatklägerin überwies Fr. 50'000.-- und Fr. 267'000.-- (Verrechnung mit Kontokorrentguthaben) auf Konten von Gesellschaften, die vom Beschwerdeführer bzw. seinen Familienangehörigen beherrscht wurden; die Gelder wurden umgehend verbraucht. Der Verwaltungsrat verweigerte der Privatklägerin die Anerkennung als Aktionärin, da die Zertifikate gefälscht waren.
Die Vorinstanz, das Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 10. Mai 2021 (SST.2020.21) wegen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung zu 24 Monaten unbedingter Freiheitsstrafe, zu Schadenersatz von Fr. 50'000.-- und verwies die übrigen Zivilforderungen auf den Zivilweg.
Der Beschwerdeführer beantragte vor Bundesgericht Freispruch, Abweisung der Zivilforderungen, eventualiter eine Zusatzstrafe von 10 Monaten zum Urteil des Obergerichts vom 8. Juli 2019, subeventualiter Rückweisung. Er rügte unter anderem Verletzung des Anklagegrundsatzes, Willkür, in dubio pro reo, fehlende Arglist, fehlenden Vermögensschaden und Verletzung des Asperationsprinzips bzw. Strafzumessung.
Erwägungen
Zur Urkundenfälschung: Aktienzertifikate sind Urkunden im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB. Die Vorinstanz durfte ohne Willkür annehmen, [E.] habe keine Ermächtigung zur Verwendung seiner eingescannten Unterschrift erteilt; die Rügen des Beschwerdeführers sind appellatorisch und genügen den Begründungsanforderungen nicht (Art. 97 Abs. 1, 106 Abs. 2 BGG). Nach Art. 14 Abs. 2 OR ist eine Faksimileunterschrift nur bei Wertpapieren in grosser Zahl zulässig, was bei zehn Zertifikaten nicht zutrifft. Die Zertifikate sind daher unecht (Art. 251 Ziff. 1 StGB). Der Beschwerdeführer verfügte über berufliche Erfahrung und wusste um die fehlende Ermächtigung, womit der Vorsatz gegeben ist.
Zur Mehrfachbegehung: Jedes Zertifikat erforderte das Einsetzen einer eigenen Nummer, weshalb nicht nur eine Fälschungshandlung mit mehreren Ausdrucken vorliegt; der Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung verletzt kein Bundesrecht.
Zum Anklagegrundsatz: Die Anklageschrift umschreibt den Sachverhalt (Art. 9 Abs. 1, Art. 325 Abs. 1 lit. f, Art. 350 Abs. 1 StPO) präzise genug; der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer konnte seine Verteidigung darauf ausrichten.
Zum Betrug: Die Täuschung lag in der Angabe, die [C. AG] halte 100% der Aktien, und in der konkludenten Vorgabe, die Privatklägerin werde Aktionärin, durch Übergabe gefälschter Zertifikate. Arglist ergibt sich aus der Verwendung unechter Urkunden; die Fälschung war bei geringster Vorsicht nicht erkennbar. Das Unterlassen der Meldung nach Art. 697i f. OR ist unerheblich. Die Privatklägerin hat den Kaufpreis von Fr. 50'000.-- unmittelbar…