Erwägungen
Die Fema AG, eine Schweizer Aktiengesellschaft, wurde 1965 von Robert Wehrli als Alleinaktionär gegründet. Im selben Jahr trat Ernst Bösch als neuer Mitaktionär und Verwaltungsrat in die Gesellschaft ein. Im Jahr 1967 kam es zu Differenzen zwischen den beiden Aktionären, woraufhin Bösch sein Verwaltungsratsmandat nicht verlängert bekam.
Bösch klagte daraufhin beim Amtsgericht Luzern-Stadt mit dem Ziel, die an den Generalversammlungen vom 28. Januar 1967 gefassten Beschlüsse für nichtig oder zumindest anfechtbar erklären zu lassen. Insbesondere wandte er sich gegen den in den Statuten verankerten Stichentscheid des Vorsitzenden bei Stimmengleichheit.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte die Zulässigkeit des statutarischen Stichentscheids des Vorsitzenden in der Generalversammlung. Es argumentierte, dass das Aktienrecht zwar grundsätzlich vom Kapitalprinzip ausgeht, aber durchaus Ausnahmen zulässt, wie etwa die Beschränkung des Stimmrechts nach Zahl der Aktien oder die Schaffung von Stimmrechtsaktien. Der Stichentscheid des Vorsitzenden sei ein solches zulässiges Mittel, um die Beschlussfähigkeit der Generalversammlung und damit den Bestand der Gesellschaft zu gewährleisten.
Das Bundesgericht sah in der Anordnung des Stichentscheids in den Statuten keinen Verstoss gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre. Eine unterschiedliche Behandlung sei zulässig, wenn sie für die Verfolgung des Gesellschaftszwecks im Interesse aller Aktionäre notwendig sei.
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