Art. 703 OR
1 Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen, soweit das Gesetz oder die Statuten es nicht anders bestimmen, mit der Mehrheit der vertretenen Aktienstimmen.
2 Die Statuten können für den Fall von Stimmengleichheit vorsehen, dass der Vorsitzende den Stichentscheid hat.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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111 Zitierungen
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2Anfechtung von Beschlüssen einer Generalversammlung. 1. Art. 706 Abs. 1 OR10 Zitierungen
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3Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen. 1. Kein Verstoss gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Aktionäre, wenn ein Kapitalerhöhungsbeschluss nicht für alle Aktionäre dieselben wirtschaftlichen Folgen zei…5 Zitierungen
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4Aktienrecht Art. 703 OR2 Zitierungen
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5Aktienkauf, Willensmängel, Genehmigung, Rechtsmissbrauch1 Zitierungen
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6BGE 51_II_651 Zitierungen01.01.1925 · 1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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2 Zitierungen
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1 Zitierungen03.08.2006 · 1 Zitierungen
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1 Zitierungen12.10.2004 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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