Art. 703 OR

1 Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen, soweit das Gesetz oder die Statuten es nicht anders bestimmen, mit der Mehrheit der vertretenen Aktienstimmen.
2 Die Statuten können für den Fall von Stimmengleichheit vorsehen, dass der Vorsitzende den Stichentscheid hat.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    · 18.02.1969 · 11 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Anfechtung von Beschlüssen einer Generalversammlung. 1. Art. 706 Abs. 1 OR
    · 03.04.1973 · 10 Zitierungen
  3. 3
    Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen. 1. Kein Verstoss gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Aktionäre, wenn ein Kapitalerhöhungsbeschluss nicht für alle Aktionäre dieselben wirtschaftlichen Folgen zei…
    · 22.09.1976 · 5 Zitierungen
  4. 4
    Aktienrecht Art. 703 OR
    · 07.10.1969 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Aktienkauf, Willensmängel, Genehmigung, Rechtsmissbrauch
    · 24.05.1972 · 1 Zitierungen
  6. 6
    BGE 51_II_65
    01.01.1925 · 1 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

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