Art. 693 OR
1 Die Statuten können das Stimmrecht unabhängig vom Nennwert nach der Zahl der jedem Aktionär gehörenden Aktien festsetzen, so dass auf jede Aktie eine Stimme entfällt.
2 In diesem Falle können Aktien, die einen kleineren Nennwert als andere Aktien der Gesellschaft haben, nur als Namenaktien ausgegeben werden und müssen voll liberiert sein. Der Nennwert der übrigen Aktien darf das Zehnfache des Nennwertes der Stimmrechtsaktien nicht übersteigen.
3 Die Bemessung des Stimmrechts nach der Zahl der Aktien ist nicht anwendbar für: 1. die Wahl der Revisionsstelle; 2. die Ernennung von Sachverständigen zur Prüfung der Geschäftsführung oder einzelner Teile; 3. die Beschlussfassung über die Einleitung einer Sonderuntersuchung; 4. die Beschlussfassung über die Erhebung einer Verantwortlichkeitsklage.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Aktienrecht Art. 703 OR4 Zitierungen
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2Wahl der Revisionsstelle; Stimmrechtsaktien; Stichentscheid1 Zitierungen
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3Wahl eines Prozessbeistandes für die Gesellschaft im Hinblick auf die Anhebung einer Verantwortlichkeitsklage gegen Gesellschaftsorgane0 Zitierungen
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4Kapitalerhöhung bei einer Aktiengesellschaft, Quorum (Art. 648 Abs. 1 OR)0 Zitierungen
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5Aktienrecht. "Spaltungstheorie"; Stimmrecht des Buchaktionärs. 1. Durch die "Aktienspaltung" fallen Macht und Risiko bei der Aktiengesellschaft auseinander0 Zitierungen
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6Aktienrecht0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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1 Zitierungen03.08.2006 · 1 Zitierungen
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landwirtschaftliche Pacht0 ZitierungenZKBER.2017.52· 05.04.2018 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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