Erwägungen
Die Hotel [A. AG] ist eine Aktiengesellschaft mit einem Aktienkapital von CHF 500'000, aufgeteilt in 380 Namenaktien zu CHF 1'000 (Stammaktien) und 1'200 Namenaktien zu CHF 100 (Stimmrechtsaktien). Die Aktionäre sind Geschwister. An der ordentlichen Generalversammlung vom 30. Juni 2015 stimmten die Inhaber der Stimmrechtsaktien (C.B. und D.B.) für die Wiederwahl der bisherigen Revisionsstelle, während die Klägerin E.B. (Inhaberin von 225 Stammaktien) dagegen stimmte. Da es zu einer Stimmengleichheit kam, wurde keine Revisionsstelle gewählt.
Der Verwaltungsrat beschloss daraufhin, eine ausserordentliche Generalversammlung einzuberufen, um die Statuten zu ändern und die Wiederwahl der bisherigen Revisionsstelle zu beantragen. An dieser ausserordentlichen Generalversammlung vom 9. September 2015 stimmten C.B. und D.B. der Änderung von Art. 12 Abs. 1 der Statuten zu, die den Stichentscheid des Verwaltungsratspräsidenten bei Wahlen einführte. Anschliessend stimmten C.B. und D.B. für die Wiederwahl der bisherigen Revisionsstelle, während E.B. dagegen stimmte. Die Revisionsstelle wurde mit dem Stichentscheid des Verwaltungsratspräsidenten gewählt.
E.B. erhob Klage beim Handelsgericht des Kantons Aargau und beantragte die Aufhebung dieser beiden Beschlüsse.
Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Hotel [A. AG] ab und bestätigt die Entscheidung des Handelsgerichts.
Zum einen ist die Wahl der Revisionsstelle mit dem Stichentscheid des Verwaltungsratspräsidenten nach Art. 693 Abs. 3 Ziff. 1 OR unzulässig. Für die Wahl der Revisionsstelle ist das Stimmrecht nach dem Nominalwert der Aktien zu bemessen, und es entscheidet die Kapitalmehrheit. Ein Stichentscheid des Verwaltungsratspräsidenten, der von der…