Sachverhalt
Die Aktiengesellschaft T. AG (Beklagte) verfügt über ein Aktienkapital von CHF 100'000.-- eingeteilt in 96 Namenaktien à CHF 1'000.-- und 40 Namenaktien à CHF 100.--. Die Gesellschaft M. Ltd. (Klägerin) ist Aktionärin der Beklagten und hält 50 Aktien à CHF 1'000.-- und 15 Aktien à CHF 100.--, d.h. eine Beteiligung von 51,5% und einen Stimmanteil von ca. 47%. An der ausserordentlichen Generalversammlung vom 29. August 1988 wurde eine Kapitalerhöhung von CHF 500'000.-- auf CHF 600'000.-- mit 70 Stimmen gegen 62 Stimmen beschlossen. Diese Erhöhung erfolgte durch Ausgabe von 480 Stammaktien à CHF 1'000.-- und 200 Vorzugsaktien à CHF 100.--. Die Klägerin hat die Gültigkeit dieser Kapitalerhöhungsbeschlüsse angefochten, da ihrer Ansicht nach ein Quorum von zwei Dritteln des Aktienkapitals erforderlich gewesen wäre und die Beschlüsse zu einer unzulässigen Verwässerung der Rechte der bestehenden Aktionäre führten.Erwägungen
Gemäss ständiger Rechtsprechung des BGE ist eine Gesetzesbestimmung in erster Linie nach ihrem Wortlaut auszulegen. Wenn der Gesetzeswortlaut den eigentlichen Sinn der Norm wiedergibt, ist die rechtsanwendende Behörde an den klaren und eindeutigen Wortlaut gebunden. Art. 648 Abs. 1 OR, der die Einführung von Vorzugsaktien einem qualifizierten Quorum unterstellt, bezweckt den Schutz der Aktionärsminderheit vor einer allfälligen Beeinträchtigung ihrer gesellschaftsrechtlichen Rechte. Diese Bestimmung ist daher nur auf Beschlüsse anwendbar, die die Rechtsstellung der…