Erwägungen

Die [A. AG] ist eine Aktiengesellschaft mit vier Aktionären, die Geschwister sind. Die beiden Aktionäre D.C. und E.C. verfügen aufgrund ihrer Stimmrechtsaktien über die Stimmenmehrheit, nicht aber über die Kapitalmehrheit. Die Kapitalmehrheit wird von den Aktionären B.C. (Klägerin) und C.C. (Kläger) gehalten.

Im Dezember 2001 beschloss die Generalversammlung der [A. AG] mit Kapitalmehrheit, aber ohne Stimmenmehrheit, gegen die Verwaltungsratsmitglieder D.C. und E.C. Verantwortlichkeitsklage zu erheben. Am 10. April 2003 wurde von der ausserordentlichen Generalversammlung mit Kapitalmehrheit beschlossen, gegen sämtliche Mitglieder des Verwaltungsrates eine Verantwortlichkeitsklage anzustrengen.

In der Folge beschloss die Versammlung über die Bestellung eines Prozessbeistandes bzw. unabhängigen Vertreters zur Führung der Verantwortlichkeitsprozesse. Der Antrag, Rechtsanwältin [Y.] als Beistand zu wählen, wurde von der Kapitalmehrheit gutgeheissen, von der Stimmenmehrheit jedoch abgelehnt. Daraufhin bestimmte die Generalversammlung mit Stimmenmehrheit Rechtsanwalt [Z.] als Prozessbeistand.

Gegen diesen Beschluss gelangten die Kläger an das Handelsgericht des Kantons Aargau und beantragten, die Wahl von Rechtsanwalt [Z.] aufzuheben und die Wahl von Rechtsanwältin [Y.] als Beistand zur Führung des Verantwortlichkeitsprozesses festzustellen bzw. zu bestätigen.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass Art. 693 Abs. 3 Ziff. 4 OR nicht nur für die Beschlussfassung über die Anhebung einer Verantwortlichkeitsklage, sondern auch für die Wahl des Prozessbeistandes anwendbar ist. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Bestimmung eine wirksame Kontrolle der Verwaltung im Interesse der nicht privilegierten Aktionäre sicherstellen und die Position…