Art. 756 OR
Ansprüche ausser Konkurs
1 Neben der Gesellschaft sind auch die einzelnen Aktionäre berechtigt, den der Gesellschaft verursachten Schaden einzuklagen. Der Anspruch des Aktionärs geht auf Leistung an die Gesellschaft.
2 Die Generalversammlung kann beschliessen, dass die Gesellschaft die Klage erhebt. Sie kann den Verwaltungsrat oder einen Vertreter mit der Prozessführung betrauen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Aktienrechtliche Verantwortlichkeit. 1. Die auf Art. 753/754 OR gestützte Verantwortlichkeitsklage der Konkursmasse einer Aktiengesellschaft oder des gemäss Art. 756 Abs. 2 OR an ihrer Stelle klagenden Gläubigers ist al…21 Zitierungen
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2Prospekthaftung; aktienrechtliche Verantwortlichkeit20 Zitierungen
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318 Zitierungen
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4Ein Sonderprüfer kann nicht mit einer allgemeinen Marktuntersuchung beauftragt werden (Entscheid über die Berufung, E. 2)13 Zitierungen
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5Verantwortlichkeitsklage gegen die Mitglieder der Verwaltung einer AG7 Zitierungen
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6Aktienrechtliche Verantwortlichkeit6 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Aktienrechtliche Verantwortlichkeit5 Zitierungen
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Aktienrechtliche Verantwortlichkeit4 Zitierungen
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Berufliche Vorsorge1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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