Art. 756 OR

Ansprüche ausser Konkurs

1 Neben der Gesellschaft sind auch die einzelnen Aktionäre berechtigt, den der Gesellschaft verursachten Schaden einzuklagen. Der Anspruch des Aktionärs geht auf Leistung an die Gesellschaft.
2 Die Generalversammlung kann beschliessen, dass die Gesellschaft die Klage erhebt. Sie kann den Verwaltungsrat oder einen Vertreter mit der Prozessführung betrauen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Aktienrechtliche Verantwortlichkeit. 1. Die auf Art. 753/754 OR gestützte Verantwortlichkeitsklage der Konkursmasse einer Aktiengesellschaft oder des gemäss Art. 756 Abs. 2 OR an ihrer Stelle klagenden Gläubigers ist al…
    · 27.08.1991 · 21 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Prospekthaftung; aktienrechtliche Verantwortlichkeit
    · 09.11.2004 · 20 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Aktienrechtliche Verantwortlichkeit; Aktivlegitimation des Abtretungsgläubigers; Verrechnungseinrede (Art. 120 und 757 OR)
    · 10.01.2006 · 18 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Ein Sonderprüfer kann nicht mit einer allgemeinen Marktuntersuchung beauftragt werden (Entscheid über die Berufung, E. 2)
    · 10.06.1997 · 13 Zitierungen
  5. 5
    Verantwortlichkeitsklage gegen die Mitglieder der Verwaltung einer AG
    · 02.07.1985 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Aktienrechtliche Verantwortlichkeit
    · 20.11.2012 · 6 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Aktienrechtliche Verantwortlichkeit
    · 20.11.2012 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  • Aktienrechtliche Verantwortlichkeit
    · 20.09.2011 · 4 Zitierungen
  • Berufliche Vorsorge
    · 25.11.2024 · 1 Zitierungen

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