Erwägungen

Der Kläger A. erwarb zwischen November 1994 und November 1995 insgesamt 3.500 Namenaktien der Biber Holding AG. Nach dem Konkurs der Gesellschaft machte er Verantwortlichkeitsansprüche gegen drei Mitglieder des Verwaltungsrates (die Beklagten) geltend und verlangte Schadenersatz für den von ihm aufgewendeten Aktienkaufpreis.

Das Amtsgericht und das Obergericht des Kantons Solothurn wiesen die Klage ab. Das Bundesgericht bestätigte diese Entscheidungen.

Erwägungen

Zunächst prüfte das Bundesgericht, ob der Kläger als späterer Aktionär aktivlegitimiert war, Ansprüche aus der aktienrechtlichen Prospekthaftung geltend zu machen. Es kam zum Schluss, dass die Angaben im Prospekt nicht kausal für den Kaufentschluss des Klägers gewesen waren, da er die Aktien grösstenteils erst Ende 1995 und damit lange nach Ablauf der Zeichnungsfrist erworben hatte.

Weiter berief sich der Kläger auf die aktienrechtliche Verantwortlichkeit der Beklagten. Das Bundesgericht führte aus, dass der Kläger als Aktionär nur einen mittelbaren "Reflexschaden" erlitten habe, da der Wertverlust seiner Aktien auf einen Schaden der Gesellschaft zurückzuführen sei. Solche mittelbaren Schäden können grundsätzlich nicht mit Individualklage geltend gemacht werden. Nur wenn der Schaden unmittelbar im Vermögen des Aktionärs eingetreten ist, kann dieser direkt Schadenersatz von den…