Erwägungen

In diesem Fall ging es um die Haftung des Verwaltungsrats der Y. Beteiligungen AG für die Kosten eines erfolglos geführten Prozesses über die Eintragung von Namenaktien im Aktienbuch der Gesellschaft. Die Beschwerdegegnerin, eine Aktionärin der Y. Beteiligungen AG, machte geltend, dass der Verwaltungsrat pflichtwidrig gehandelt habe, indem er die gerichtliche Auseinandersetzung über die Eintragungsverweigerung führte, obwohl diese rechtsmissbräuchlich und damit haltlos gewesen sei. Dadurch habe der Verwaltungsrat der Gesellschaft unnötige Kosten verursacht.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass die missbräuchliche Führung eines Gerichtsverfahrens grundsätzlich einen Verstoss gegen die Treuepflicht nach Art. 717 Abs. 1 OR darstellen kann. Der Verwaltungsrat muss bei der Entscheidung über die Prozessführung sorgfältig die Prozesschancen abklären. Allein aufgrund des späteren Unterliegens im Prozess kann jedoch nicht auf eine Verletzung der Sorgfaltspflicht geschlossen werden. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob es im Lichte der gegebenen Umstände und Prozessrisiken vertretbar erschien, dass der Verwaltungsrat den Rechtsweg beschritt. Im vorliegenden Fall kam das Bundesgericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführer als Verwaltungsräte der Y. Beteiligungen AG pflichtwidrig gehandelt hatten, indem sie sich gegen die Klage auf…