Erwägungen

Dieser Fall betrifft eine Haftungsklage, die von den Zessionsempfängern der Konkursmasse der Gesellschaft Z. AG gegen die Verwaltungsmitglieder dieser Gesellschaft erhoben wurde. Die Gläubiger handeln in zweifacher Eigenschaft:

  • Als Zessionsempfänger der Rechte der Konkursmasse machen sie die Ansprüche geltend, die die insolvente Gesellschaft gegen ihre Verwaltungsräte wegen deren Haftung erheben konnte (Gesellschaftsklage).
  • Als Zessionsempfänger der Haftungsklage gemäß Art. 756 Abs. 2 OR handeln sie in eigener Sache, um den indirekten Schaden zu ersetzen, den sie als Gläubiger der Gesellschaft erlitten haben.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft die Rechtsnatur der Klage und kommt zu folgendem Schluss:

a) Die Gesellschaftsklage kann abgewiesen werden, da die Beklagten als Mehrheitsaktionäre die beanstandeten Handlungen stillschweigend genehmigt haben.

b) Dagegen kann die persönliche Klage der…