Erwägungen
Der Fall betrifft die Verantwortlichkeit der Organe einer Aktiengesellschaft, die in Konkurs geraten ist. Die X. Bank AG in Zürich betrieb Bankgeschäfte und geriet in finanzielle Schwierigkeiten, als ihr Verwaltungsratspräsident B. unter Mitnahme der liquiden Mittel flüchtete. Die Bank schloss daraufhin ihren Schalter und ging in Nachlassverfahren mit Vermögensabtretung.
Der Gläubiger Jürg D., dem die Konkursmasse Verantwortlichkeitsansprüche gegen die Prokuristin Margrit G. abgetreten hatte, klagte auf Schadenersatz. Das Bundesgericht musste entscheiden, ob Jürg D. als Abtretungsgläubiger den gesamten Schaden, den die verantwortlichen Organe der Gesellschaft zugefügt hatten, einklagen kann oder nur seinen eigenen mittelbaren Schaden.
Erwägungen
Das Bundesgericht hält fest, dass der Abtretungsgläubiger nicht zwei verschiedene Klagegrundlagen (Klage aus eigenem Recht und Klage aus dem Recht der Gesellschaft) geltend machen kann, sondern einzig die Klage aus dem Recht der Gläubigergesamtheit. Diese Klage ist als einheitliche Klage aufzufassen, bei der dem Abtretungsgläubiger Einreden, die den verantwortlichen Organen gegen die Gesellschaft oder einzelne Gläubiger zustehen würden, nicht entgegengehalten werden können.
Das Bundesgericht präzisiert damit seine frühere Rechtsprechung in BGE 111 II 182 ff. und hält fest, dass der Abtretungsgläubiger den gesamten Schaden einklagen kann, den die verantwortlichen Organe der…