Art. 753 OR
Gründungshaftung
Gründer, Mitglieder des Verwaltungsrates und alle Personen, die bei der Gründung mitwirken, werden sowohl der Gesellschaft als den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, wenn sie: 1. in den Statuten, einem Gründungsbericht oder einem Kapitalerhöhungsbericht absichtlich oder fahrlässig Sacheinlagen oder die Gewährung besonderer Vorteile zugunsten von Aktionären und anderen Personen unrichtig oder irreführend angeben, verschweigen oder verschleiern oder bei der Genehmigung einer solchen Massnahme in anderer Weise dem Gesetz zuwiderhandeln; 2. absichtlich oder fahrlässig die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister aufgrund einer Bescheinigung oder Urkunde veranlassen, die unrichtige Angaben enthält; 3. wissentlich dazu beitragen, dass Zeichnungen zahlungsunfähiger Personen angenommen werden.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Gründerhaftung bei der Aktiengesellschaft2 Zitierungen
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22 Zitierungen
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3BGE 76_II_3072 Zitierungen03.10.1950 · 2 Zitierungen
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4Haftung aus Grundung und Geschäftsführung einer Aktiengesellschaft; Art. 753/54 OR1 Zitierungen
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6BGE 79_II_1741 Zitierungen03.02.1953 · 1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Obergericht / Handelsgericht / 1. Kammer — HOR.2012.281 ZitierungenHOR.2012.28· 27.09.2022 · 1 Zitierungen
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Aktienrechtliche Verantwortlichkeit1 Zitierungen
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1 Zitierungen13.12.2001 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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