Erwägungen
Am 2. April 1952 wurde die Appartementhaus Platte AG in Zürich gegründet. Die Aktien wurden von den drei Verwaltungsräten Heinrich Welti, Fritz Maurer und Dr. Hugo Oftinger gezeichnet. Welti hatte den Betrag für seine Aktien nur zum Schein einbezahlt und ihn sofort wieder zurückgezogen.
Die Gesellschaft geriet am 31. Mai 1956 in Konkurs. Die Konkursverwaltung trat dem Kläger Dr. Oftinger und zwei anderen Gläubigern eine Forderung von Fr. 70'000.-- aus Gründerhaftung des ehemaligen Verwaltungsrats Welti ab. Oftinger erhob daraufhin Klage auf Ersatz des Schadens in Höhe von Fr. 20'000.--.
Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Klage ab, da alle drei Gründer um die vorgetäuschte Bargründung gewusst und sie gebilligt hatten. Daher konnte weder die Gesellschaft noch der Kläger als Gläubiger Schadenersatz verlangen.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigt das Urteil des Obergerichts. Es führt aus, dass der Anspruch des einzelnen Aktionärs oder Gläubigers auf Ersatz des mittelbaren Schadens im Konkurs der Gesellschaft zwar zunächst der Konkursverwaltung zur Geltendmachung zusteht. Verzichtet diese darauf, kann der Aktionär oder Gläubiger die Abtretung seines Klagerechts verlangen.
Vorliegend konnte die Abtretung an den Kläger jedoch nur seine eigenen Ansprüche, nicht aber diejenigen anderer Gläubiger oder…