Sachverhalt
Am 29. Januar 1945 verstarb Karl Steiner-Polli und hinterließ als gesetzliche Erben seine Witwe Gilda Steiner-Polli und dreizehn Kinder, von denen zwei seitdem verstorben sind. Er hatte ein eigenhändiges Testament verfasst, in dem er bestimmte, dass seine Frau ein lebenslanges Nutzungsrecht an der Erbschaft haben und nach ihrem Tod diese gleichmäßig unter all seinen Kindern aufgeteilt werden soll. 1945 hat der Testamentsvollstrecker einen Liquidationsbericht erstellt, aus dem hervorgeht, dass das Nettovermögen der Erbschaft in einem Gebäude in Oberwil angelegt war. Die dreizehn Kinder wurden als Miteigentümer dieses Gebäudes bestimmt, wobei jeder einen Dreizehntelanteil hält, vorbehaltlich des Nießbrauchs von Frau Gilda Steiner-Polli. 1958 haben Ernst und Hans Steiner gegen ihre Mutter und sechs ihrer Geschwister Klage auf Teilung der Erbschaft erhoben und beantragt, das Gebäude zwangsweise zu versteigern. Das Kantonsgericht und das Obergericht des Kantons Zug haben ihren Antrag abgelehnt. Die Kläger haben Beschwerde beim Bundesgericht eingelegt.Erwägungen
1. Der Streitwert entspricht dem Gesamtwert des zu teilenden Vermögens, da das Recht auf Teilung selbst angefochten wird (Erw. 2). 2. Die Beklagten sind, obwohl nicht alle Erben vertreten sind, passiv legitimiert, da fünf der anderen Erben sich mit den Anträgen der Kläger einverstanden erklärt haben (Erw. 3). 3. Trotz der Erwähnung im Liquidationsbericht, dass die Teilung "abgeschlossen" sei, wurde die Miteigentumsstellung der Kinder des Verstorbenen aufrechterhalten. Es handelt sich daher weiterhin um eine Erbengemeinschaft, auf die Art. 604 ZGB anwendbar ist, wonach jeder Miterbe jederzeit die Teilung verlangen kann (Erw. 4). 4. Das Recht…