Sachverhalt

Am 21. Juli 2008 schloss A.A. einen Darlehensvertrag über 2 Millionen Euro mit der Bank C. Ab. Am 7. November 2008 bestätigte die Bank A.A., dass sie bereit sei, die erstrangige Hypothekargarantie auf dem Haus in Frankreich aufzugeben. Am 16. November 2010 erklärte die Bank den Kredit für vorzeitig fällig. Am 11. Juli 2016 beantragte die Bank eine Betreibung gegen A.A. Am 2. September 2016 teilte das Betreibungsamt A.A. einen Zahlungsbefehl mit, gegen den A.A. und seine Ehefrau B.B. vollständig Widerspruch erhoben. Daraufhin beantragte die Bank die vorläufige Aufhebung der Widersprüche.

Erwägungen

Gemäß dem Bundesgericht obliegt es dem Verfolgten, den Inhalt des anwendbaren ausländischen Rechts, hier des französischen Rechts, für seine Befreiungsmittel glaubhaft zu machen. Der Rechtsöffnungsrichter hat dann eine summarische Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Mittel vorzunehmen. Im vorliegenden Fall haben die Verfolgten vor der kantonalen Instanz den Inhalt des französischen Rechts zum geltend gemachten…