Art. 84 SchKG
Rechtsöffnungsverfahren
1 Der Richter des Betreibungsortes entscheidet über Gesuche um Rechtsöffnung.
2 Er gibt dem Betriebenen sofort nach Eingang des Gesuches Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme und eröffnet danach innert fünf Tagen seinen Entscheid.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Prüfungsbefugnis der Beschwerdeinstanz im Verfahren der provisorischen Rechtsöffnung50 Zitierungen
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2Definitive Rechtsöffnung und Zession27 Zitierungen
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3Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren, Säumnis24 Zitierungen
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4Entscheide des Arrestgerichts20 Zitierungen
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5Lugano-Übereinkommen; Gerichtsstand der provisorischen Rechtsöffnung17 Zitierungen
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6Gerichtsstand der Rechtsöffnung; Betreibungsort bei Wohnsitzwechsel9 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Provisorische Rechtsöffnung50 Zitierungen
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Provisorische Rechtsöffnung16 Zitierungen
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Definitive Rechtsöffnung15 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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