Art. 84 SchKG

Rechtsöffnungsverfahren

1 Der Richter des Betreibungsortes entscheidet über Gesuche um Rechtsöffnung.
2 Er gibt dem Betriebenen sofort nach Eingang des Gesuches Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme und eröffnet danach innert fünf Tagen seinen Entscheid.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Prüfungsbefugnis der Beschwerdeinstanz im Verfahren der provisorischen Rechtsöffnung
    · 17.11.2020 · 50 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Definitive Rechtsöffnung und Zession
    · 23.06.2014 · 27 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren, Säumnis
    · 28.06.2012 · 24 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Entscheide des Arrestgerichts
    · 13.03.2013 · 20 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Lugano-Übereinkommen; Gerichtsstand der provisorischen Rechtsöffnung
    · 07.10.2010 · 17 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Gerichtsstand der Rechtsöffnung; Betreibungsort bei Wohnsitzwechsel
    · 25.06.2010 · 9 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Provisorische Rechtsöffnung
    · 22.02.2013 · 50 Zitierungen
  • Provisorische Rechtsöffnung
    · 21.03.2011 · 16 Zitierungen Zusammenfassung
  • Definitive Rechtsöffnung
    · 05.12.2012 · 15 Zitierungen

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