Sachverhalt

Die [X.] ag (Beschwerdeführerin) und die [Y. SA] (Beschwerdegegnerin) waren in einem Rechtsstreit vor dem Obergericht des Kantons Solothurn involviert. Die Beschwerdegegnerin hatte am 9. Juli 2010 ein Gesuch um provisorische Rechtsöffnung für Fr. 627'991.35 nebst Zinsen gestellt. Das Richteramt [Z.] hatte diesem Gesuch entsprochen, und die Beschwerdeführerin hatte dagegen Rekurs eingelegt.

Das Obergericht des Kantons Solothurn wies den Rekurs ab, ohne der Beschwerdeführerin die Gelegenheit zu geben, auf die Rekursantwort der Beschwerdegegnerin zu replizieren. Die Beschwerdeführerin hatte am 1. Dezember 2010 um Ansetzung einer Frist zur Replik ersucht, was das Obergericht jedoch ablehnte, da der Entscheid in der Sache bereits ergangen war.

Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde beim Bundesgericht und rügte eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK, da ihr das Recht auf Stellungnahme verwehrt worden sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde und kam zu dem Schluss, dass die Vorinstanz das Recht der Beschwerdeführerin auf Stellungnahme verletzt hatte. Das Gericht stellte fest, dass die Beschwerdeführerin unverzüglich nach Erhalt der Rekursantwort um Ansetzung einer Frist zur Replik ersucht hatte und dass das Obergericht diesem Gesuch nicht entsprochen hatte.

Das Bundesgericht befand, dass die Verletzung des Rechts auf Stellungnahme nicht durch Art. 84 Abs. 2 SchKG gerechtfertigt werden könne, wonach der Richter innerhalb von fünf Tagen nach Eingang der Stellungnahme entscheiden soll. Diese Frist sei eine Ordnungsvorschrift, die gegenüber…