Sachverhalt

Im Rahmen einer Betreibung wegen Steuerschulden haben der Kanton Zürich und die Gemeinde G. eine Betreibung gegen S. eingeleitet. Der Zahlungsbefehl wurde an die Adresse von S. in A. zugestellt. Nach Erhebung des Rechtsvorschlags hat S. seinen Wohnsitz gewechselt. Die Gläubiger haben dann die endgültige Aufhebung der Betreibung beim Bezirksgericht Uster beantragt, dieses hat jedoch seine Zuständigkeit abgelehnt, da das Gericht am Ort der ursprünglichen Betreibung trotz Wohnsitzwechsels des Schuldners zuständig bleibe. Das Bundesgericht hat schließlich die Beschwerde gutgeheißen und die Sache an das Gericht in Uster zurückverwiesen, um über den Antrag auf Aufhebung zu entscheiden.

Erwägungen

Gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss, wenn der Schuldner nach Zustellung des Zahlungsbefehls seinen Wohnsitz verlegt hat und der Gläubiger davon sichere Kenntnis hatte, der Antrag auf Aufhebung beim Gericht am neuen Wohnsitz des Schuldners gestellt werden. Der ordentliche Betreibungsort folgt nämlich dem Wohnsitz des Schuldners, außer in den Fällen des Art. 53 SchKG, in denen der Betreibungsort am ursprünglichen Wohnsitz bleibt.

Die Revision des SchKG in den Jahren 1994/97 hat diese Rechtsprechung nicht in Frage gestellt. Art. 84 Abs. 1 SchKG, der vorsieht, dass das Gericht am Betreibungsort über den Antrag auf Aufhebung entscheidet, ist im Lichte der Regeln über den…