Art. 59 aBV

Militär- und Ersatzdienst

1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2 Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3 Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4 Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5 Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Anwendbarkeit des Gerichtsstandsgesetzes auf hängige Verfahren
    · 24.09.2002 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Gerichtsstand der Widerklage (Art. 6 Abs. 1 und Art. 38 GestG; Art. 30 Abs. 2 BV)
    · 24.01.2003 · 3 Zitierungen
  3. 3
    Art. 129 IPRG und Art. 30 Abs. 2 BV (Zivilpunkt, Adhäsionsprozess)
    · 30.05.2007 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Art
    · 26.10.2000 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Widerklage im Schlichtungsverfahren; Klagebewilligung; Prosequierung
    · 25.03.2022 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Örtliche Zuständigkeit für die Schuldneranweisung
    · 06.05.2019 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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