Erwägungen

Das Bundesgericht entschied in diesem Fall über die Zuständigkeit der Schweizer Behörden bei grenzüberschreitenden Straftaten sowie die Zulässigkeit von Adhäsionsklagen im Strafverfahren. Der Beschwerdeführer, ein österreichischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Litauen, wurde vom Kantonsgericht St. Gallen wegen Veruntreuung und gewerbsmäßigem Betrug verurteilt. Er erhob daraufhin eine staatsrechtliche Beschwerde und eine Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil. In Bezug auf den Schuldspruch wegen gewerbsmäßigen Betrugs im Fall J. Inc./K. hob das Bundesgericht das Urteil auf, da das Kantonsgericht die Einvernahme von K. als Zeugen zu Unrecht abgelehnt hatte. Dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Hinsichtlich der Verurteilungen wegen gewerbsmäßigen Betrugs zum Nachteil der Gruppe um N. sowie zum Nachteil von D. gelangte das Bundesgericht hingegen zum Schluss, dass die Schweizer Behörden dafür nicht zuständig seien. Zwar könne bei gewerbsmäßig begangenen Delikten die schweizerische Zuständigkeit bereits bejaht werden, wenn eine der Tathandlungen in der Schweiz vorgenommen worden sei. Allerdings sei es auf internationaler Ebene erforderlich, für jede einzelne Tat selbständig zu prüfen, ob der Handlungs- oder Erfolgsort nach Art. 7 aStGB in der Schweiz liege. Da in diesen Fällen weder die Handlungen noch der Erfolg in der Schweiz eingetreten seien, fehle es an einem hinreichenden Bezug zur Schweiz. Schließlich befasste sich das Bundesgericht mit der Frage der Zuständigkeit für die Adhäsionsklagen. Es kam zum Schluss, dass die fehlende ausdrückliche Regelung des Adhäsionsprozesses im IPRG nicht als Ausschluss der adhäsionsweisen Geltendmachung von Zivilforderungen am Forum des Strafgerichts zu verstehen sei. Vielmehr sei die Zivilklage in solchen Fällen als Akzessorium der Strafklage zu betrachten, sodass sich der Beschuldigte nicht auf die Garantie des Wohnsitzrichters berufen könne. Daher habe das Kreisgericht Alttoggenburg-Wil seine Zuständigkeit zur Beurteilung der Zivilklagen zu Recht bejaht.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte in seiner Begründung Folgendes aus: 1. Zur Frage der Zuständigkeit bei grenzüberschreitenden Straftaten: - Bei gewerbsmäßig begangenen Delikten genügt es nicht, dass eine der Tathandlungen in der Schweiz vorgenommen wurde, um die schweizerische Zuständigkeit zu bejahen. Vielmehr muss für jede einzelne Tat selbständig geprüft werden, ob der Handlungs- oder Erfolgsort nach Art. 7 aStGB in der Schweiz…