Erwägungen
Die in Deutschland domizilierte Firma Alois Meier erhob am deutschen Erfüllungsort Klage gegen die Heinz Fischer AG mit Sitz in der Schweiz. Das Oberlandesgericht München erließ am 1. August 1997 ein Endurteil, mit dem es die Beklagte zur Zahlung von DM 429'763.70 nebst Zins verurteilte.
Mit Eingabe vom 10. März 2000 ersuchte die Klägerin den Einzelrichter des Bezirkes Zürich, das deutsche Urteil für vollstreckbar zu erklären und die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 65342 des Betreibungsamtes Zürich 10 zu gewähren. Der Einzelrichter gab diesem Begehren statt, was vom Obergericht bestätigt wurde.
Die Beklagte erhob staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass der schweizerische Vorbehalt gemäß Art. Ia des Protokolls Nr. 1 zum Lugano-Übereinkommen (LugÜ) lediglich einen Vollstreckungsaufschub, nicht aber ein generelles Vollstreckungshindernis darstellt. Dieser Vorbehalt war seit dem 31. Dezember 1999 unwirksam, sodass auch Urteile, die vor diesem Zeitpunkt ergangen waren, in der Schweiz anerkannt und vollstreckt werden können.
Das Bundesgericht begründet dies mit dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte des Vorbehalts. Art. Ia Abs. 2 LugÜ sieht ausdrücklich vor, dass der Vorbehalt nicht anzuwenden ist, wenn im Zeitpunkt des Vollstreckungsgesuchs eine Änderung von Art. 59 der alten…