Erwägungen
C. sowie A. und B. (Kläger) gründeten am 29. Juni 1993 eine einfache Gesellschaft mit dem Zweck, eine Liegenschaft zu überbauen und anschließend gewinnbringend zu verkaufen. Als Generalunternehmerin sollte die C. gehörende X. AG (AG) die Überbauung "mit offener Abrechnung und einem GU-Honorar von 4 Prozent" erstellen. Der Gesellschaftsvertrag sah Zürich als Gerichtsstand vor.
Am 8. Februar 1999 beantragten die Kläger beim Bezirksgericht Meilen, C. und die AG seien zur Rechnungslegung und Gewinnherausgabe zu verpflichten. Die Beklagten schlossen auf Klageabweisung gegen die AG, da diese nicht Vertragspartei des Konsortialvertrages sei. Das Bezirksgericht Meilen trat auf die Klage nicht ein und überwies den Prozess an das Bezirksgericht Zürich.
Im Verfahren vor dem Bezirksgericht Zürich erhob die AG erneut die Einrede der fehlenden örtlichen Zuständigkeit. Das Bezirksgericht Zürich trat insoweit auf die Klage nicht ein. Auf Rekurs der Kläger bejahte das Obergericht des Kantons Zürich die Zuständigkeit des Bezirksgerichts Zürich, hob dessen Nichteintretensentscheid auf und wies es an, die Klage auch gegen die AG an die Hand zu nehmen. Auf kantonale Nichtigkeitsbeschwerde der AG entschied das Kassationsgericht des Kantons Zürich, dass die Gerichtsstandsvereinbarung für diese nicht bindend sei.
Gleichzeitig mit der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde erhob die AG eidgenössische Berufung mit dem Antrag, den Beschluss des Obergerichts aufzuheben und den Nichteintretensentscheid des Bezirksgerichts Zürich zu bestätigen.
Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Berufung der AG ab.
Nach Art. 38 GestG bleibt der Gerichtsstand für Klagen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig waren, bestehen. Eine bei Inkrafttreten des GestG hängige Klage darf nur dann wegen örtlicher Unzuständigkeit zurückgewiesen werden, wenn weder nach altem noch nach neuem Recht ein Gerichtsstand gegeben ist.
Art. 7 Abs. 1 GestG erfasst nicht nur die notwendige, sondern auch die einfache passive Streitgenossenschaft. Für eine einfache passive Streitgenossenschaft ist ein…