Erwägungen
Am 3. Dezember 2012 hat B. (der Betreibende) A. (den Betriebenen) eine Zahlungsaufforderung über 299'624 Franken zuzüglich Zinsen zugestellt, gestützt auf einen am 5. Juni 2008 von beiden Parteien unterzeichneten "IOU Loan note". Der Betriebene hat vollständigen Rechtsvorschlag erhoben.
Der Friedensrichter des Bezirks Riviera - Pays-d'Enhaut hat die vorläufige Aufhebung des Rechtsvorschlags angeordnet, was vom Schuldbetreibungs- und Konkursgerichtshof des Kantons Waadt bestätigt wurde. Das Bundesgericht hat jedoch die Beschwerde des Betriebenen gutgeheissen und den Antrag auf Aufhebung abgelehnt.
Erwägungen
Das Bundesgericht war der Ansicht, dass der im Ausland wohnhafte Betreibende den Inhalt des auf den Darlehensvertrag anwendbaren englischen Rechts nicht dargelegt hat, obwohl er dazu verpflichtet gewesen wäre. Obwohl der Richter für die Aufhebung das ausländische Recht nicht von Amts wegen abklären muss, musste der Betreibende die Fälligkeit seiner Forderung nach englischem Recht nachweisen, was er nicht getan hat.
Da der Inhalt des anwendbaren ausländischen Rechts nicht dargelegt wurde, muss der Antrag auf vorläufige…