Art. 110 IPRG
1 Immaterialgüterrechte unterstehen dem Recht des Staates, für den der Schutz der Immaterialgüter beansprucht wird.
2 Für Ansprüche aus Verletzung von Immaterialgüterrechten können die Parteien nach Eintritt des schädigenden Ereignisses stets vereinbaren, dass das Recht am Gerichtsort anzuwenden ist.
3 Verträge über Immaterialgüterrechte unterstehen den Bestimmungen dieses Gesetzes über das auf obligationenrechtliche Verträge anzuwendende Recht (Art. 122).
Die Leitentscheide 3
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Grenzüberschreitendes Satellitenfernsehen; Urheberrecht (Art. 10 Abs. 1 und Abs. 2 lit. d URG); unlauterer Wettbewerb (Art. 2 UWG)3 Zitierungen
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2Anwendbares Recht; Übertragung von Patentanmeldungen2 Zitierungen
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3Passivlegitimation des Access Providers bei Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Gesuch um (superprovisorische) Anordnung von vorsorglichen Massnahmen1 ZitierungenZK.2017.12· 14.12.2017 · 1 Zitierungen
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Gutheissung vorsorgliche Massnahme0 ZitierungenS2024_008· 12.06.2025 · 0 Zitierungen
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Nichtigkeitsklage gutgeheissen; fehlende erfinderische Tätigkeit0 ZitierungenO2023_007· 17.01.2025 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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