Art. 110 IPRG

1 Immaterialgüterrechte unterstehen dem Recht des Staates, für den der Schutz der Immaterialgüter beansprucht wird.
2 Für Ansprüche aus Verletzung von Immaterialgüterrechten können die Parteien nach Eintritt des schädigenden Ereignisses stets vereinbaren, dass das Recht am Gerichtsort anzuwenden ist.
3 Verträge über Immaterialgüterrechte unterstehen den Bestimmungen dieses Gesetzes über das auf obligationenrechtliche Verträge anzuwendende Recht (Art. 122).

Die Leitentscheide 3

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Grenzüberschreitendes Satellitenfernsehen; Urheberrecht (Art. 10 Abs. 1 und Abs. 2 lit. d URG); unlauterer Wettbewerb (Art. 2 UWG)
    · 12.01.2010 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Anwendbares Recht; Übertragung von Patentanmeldungen
    · 08.09.2014 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Passivlegitimation des Access Providers bei Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen
    · 08.02.2019 · 1 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Gesuch um (superprovisorische) Anordnung von vorsorglichen Massnahmen
    ZK.2017.12
    · 14.12.2017 · 1 Zitierungen
  • Gutheissung vorsorgliche Massnahme
    S2024_008
    · 12.06.2025 · 0 Zitierungen
  • Nichtigkeitsklage gutgeheissen; fehlende erfinderische Tätigkeit
    O2023_007
    · 17.01.2025 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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