Erwägungen
Métropole Télévision, eine französische Aktiengesellschaft, strahlt über Satellit das Fernsehprogramm M6 aus, ausgehend vom und bestimmt für das französische Staatsgebiet. Da der Sendebereich des Satelliten über die Grenzen hinausgeht, empfangen auch Fernsehzuschauer in der Westschweiz dieses Programm, entweder über Schweizer Kabelnetzbetreiber oder durch direkte Aufnahme über eine Satellitenschüssel.
Seit Januar 2002 sendet Métropole Télévision ein separates Satellitensignal, das speziell für das Schweizer Publikum bestimmt ist. Dieses enthält dasselbe M6-Programm, aber mit auf Schweizer Verbraucher ausgerichteten Werbeeinblendungen. Dieses Signal wird von einigen Schweizer Kabelnetzbetreibern übernommen.
Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) hat daraufhin eine Feststellungs-, Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadenersatzklage gegen Métropole Télévision erhoben, wobei sie sich auf Bestimmungen zum Urheberrecht und unlauteren Wettbewerb beruft.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde von Métropole Télévision gutgeheißen und die Klage der SRG abgewiesen.
In Bezug auf das Urheberrecht hat das Bundesgericht entschieden, dass die Theorie des Sendestaats im Schweizer Recht auf die Satellitenausstrahlung Anwendung findet. Demnach bezieht sich das Senderecht lediglich auf die Einspeisung der Satellitensignale in die Kommunikationskette und nicht auf den Empfang in den vom Satellitenfußabdruck erfassten Staaten. Folglich erfordert die Ausstrahlung der Werke…