Art. 15 IPRG
1 Das Recht, auf das dieses Gesetz verweist, ist ausnahmsweise nicht anwendbar, wenn nach den gesamten Umständen offensichtlich ist, dass der Sachverhalt mit diesem Recht in nur geringem, mit einem anderen Recht jedoch in viel engerem Zusammenhang steht.
2 Diese Bestimmung ist nicht anwendbar, wenn eine Rechtswahl vorliegt.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils12 Zitierungen
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2Ausnahmeklausel, Kognition des Bundesgerichts im Bereiche des ausländischen Rechts2 Zitierungen
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3Scheidung von Ehegatten, die eine gemeinsame ausländische Staatsangehörigkeit haben und von denen nur einer in der Schweiz wohnt (Art. 61 Abs. 2 IPRG); Anwendung der Ausnahmeklausel zu Gunsten des schweizerischen Rechts…2 Zitierungen
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4Eintragung einer georgischen Geburtsurkunde in das Personenstandsregister im Fall von Leihmutterschaft1 Zitierungen
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5Anwendbares Recht; Übertragung von Patentanmeldungen1 Zitierungen
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6Eintragung einer georgischen Geburtsurkunde in das Personenstandsregister im Fall von Leihmutterschaft0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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8 Zitierungen
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Auftrag; Banküberweisung; Internationales Privatrecht1 Zitierungen
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1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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