Erwägungen

A.S. und R.S. heirateten 1983 in der Schweiz und zogen 1989 nach Frankreich. 2000 wurde ihre Ehe in Frankreich geschieden. Das französische Scheidungsurteil regelte die Kinderbelange und Unterhaltsbeiträge, enthielt aber keine Bestimmungen zur Teilung der Austrittsleistung von R.S. aus seiner schweizerischen Pensionskasse. A.S. erhob daraufhin in der Schweiz Klage auf Ergänzung des französischen Scheidungsurteils bezüglich dieser Austrittsleistung.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass die Teilung der Austrittsleistung eine Nebenfolge der Scheidung ist, die vom schweizerischen Scheidungsrichter in einem Ergänzungsverfahren beurteilt werden kann. Dabei ist grundsätzlich das auf die Scheidung anwendbare Recht (Scheidungsstatut) gemäss Art. 63 Abs. 2 und Art. 64 Abs. 2 IPRG massgebend.

Das Bundesgericht prüfte, ob ausnahmsweise das Vorsorgestatut anstelle des Scheidungsstatuts anzuwenden wäre. Es kam jedoch zum Schluss, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmeklausel von Art. 15 IPRG erfüllt sind. Aufgrund der langjährigen Tätigkeit des…