Erwägungen
R.S. und A.S. heirateten 1983 in Basel und zogen 1989 nach Frankreich. 2000 wurde ihre Ehe vom Tribunal de Grande Instance de Mulhouse geschieden. Das Scheidungsurteil regelte die Kinderbelange und Unterhaltsbeiträge, enthielt aber keine Bestimmungen zur Teilung der Austrittsleistung von R.S. aus seiner schweizerischen Pensionskasse. A.S. erhob daraufhin in der Schweiz Klage auf Ergänzung des französischen Scheidungsurteils in Bezug auf diese Austrittsleistung.
Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass die Teilung der Austrittsleistung nach Schweizer Recht zu beurteilen sei, da das Pensionskassenguthaben des Ehemanns für die Parteien vorsorgeprägend war. Obwohl die Parteien mehrere Jahre in Frankreich gelebt hatten, überwiegt der enge Zusammenhang des Sachverhalts mit der Schweiz, da R.S. hier seiner Vorsorgeverpflichtung nachkam.
Das Bundesgericht führte weiter aus, dass die französische "prestation compensatoire" und der schweizerische Vorsorgeausgleich unterschiedliche Rechtsinstitute mit abweichenden Zielsetzungen und Ausgestaltungen sind.…