Erwägungen
Dieser Fall betrifft eine Scheidung zwischen Frau P. B. und ihrem Ehemann P. B., die beide italienische Staatsangehörige sind. Zum Zeitpunkt der Eheschließung hatten die Ehegatten ihren Wohnsitz in Italien, und der Ehemann hat dort seinen Wohnsitz beibehalten, während die Ehefrau dort derzeit wohnt. Ihre Ehe wurde in Genf geschlossen, und ihre vier Kinder wurden dort geboren.
Frau P. B. hat beim Bezirksgericht die Scheidung beantragt, das schweizerisches Recht angewendet hat. Frau P. B. hat dann gegen diese Entscheidung Beschwerde beim Bundesgericht eingelegt.
Erwägungen
Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass die in Art. 15 Abs. 1 IPRG vorgesehene Ausnahmeklausel im vorliegenden Fall nicht angewendet werden kann. In der Tat hatten die Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung ihren Wohnsitz in Italien, und der Ehemann hat dort seinen Wohnsitz beibehalten, so dass die Sache keine sehr lose Verbindung zum italienischen Recht, das das gemeinsame Staatsangehörigkeitsrecht der Parteien ist, aufweist.
Daher ist das Bundesgericht der Ansicht, dass die Scheidungsklage nach italienischem Recht zu beurteilen ist. Da das kantonale Gericht das durch Art. 61…