Erwägungen
[W.], deutscher Staatsangehöriger, und Pauline [W.], kanadische Staatsangehörige, heirateten 1960 in Kanada und wurden 1962 amerikanische Staatsbürger. Sie lebten in mehreren Ländern, bevor sie sich 1979 in La Chaux-de-Fonds in der Schweiz niederließen. 1986 erhob [W.] eine Scheidungsklage vor dem Eherichter des Bezirks La Chaux-de-Fonds. Obwohl die Ehegatten die amerikanische Staatsangehörigkeit gemeinsam hatten, wandte das Gericht gemäß Artikel 15 Absatz 1 IPRG schweizerisches Recht an.
Erwägungen
Laut Bundesgericht sieht Artikel 61 Absatz 1 IPRG vor, dass die Scheidung dem schweizerischen Recht unterliegt, wenn die Schweizer Gerichte zuständig sind. Artikel 61 Absatz 2 IPRG bestimmt, dass das gemeinsame ausländische Staatsangehörigkeitsrecht der Ehegatten gilt, wenn sie eine gemeinsame ausländische Staatsangehörigkeit haben und nur einer von ihnen in der Schweiz wohnt.
Obwohl die Ehegatten die amerikanische Staatsangehörigkeit gemeinsam hatten, ging das Bundesgericht davon aus, dass Artikel 15 Absatz 1 IPRG die Anwendung des schweizerischen Rechts erlaubte. Es war offensichtlich,…