Erwägungen

[X.] und [Y.] , beide portugiesische Staatsangehörige, haben am 12. April 1976 in Portugal geheiratet. Mit Urteil vom 13. Februar 2008 schied das Tribunal Judicial de Montalegre, Portugal, die Ehe der Parteien. [Y.] gelangte am 20. Juni 2011 an das Bezirksgericht Arlesheim und verlangte eine Ergänzung des Scheidungsurteils dahin, dass [X.] verurteilt werde, ihr einen angemessenen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen und die von ihm während der Ehe erworbene Freizügigkeitsleistung der zweiten Säule zu teilen. Das Bezirksgericht wies die Klage ab. Auf Berufung von [Y.] hin hob das Kantonsgericht Basel-Landschaft den Entscheid des Bezirksgerichts auf und verurteilte [X.] , [Y.] ab 1. Juli 2011 bis und mit Juni 2020 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 300.-- auszurichten sowie ihr die Hälfte seiner "ehezeitlich erworbenen" Freizügigkeitsleistung, ausmachend Fr. 51'356.60, nebst Zins zu bezahlen. [X.] (Beschwerdeführer) gelangt mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht und verlangt neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheides die vollständige Abweisung der Klage.

Erwägungen

Das Bundesgericht hält zunächst fest, dass das portugiesische Scheidungsurteil weder den nachehelichen Unterhalt noch den Vorsorgeausgleich behandelt hat. Somit liegt eine ergänzungsfähige Lücke vor. Für den nachehelichen Unterhalt ist gemäss Art. 64 Abs. 2 IPRG und Art. 8 Abs. 1 HUÜ das auf die Scheidung anwendbare Recht, also das portugiesische Recht, massgebend. Das Kantonsgericht hat das portugiesische Recht angewendet und den Unterhalt nach den Grundsätzen des schweizerischen Rechts beurteilt, was nicht zu beanstanden ist. Für den Vorsorgeausgleich ist grundsätzlich ebenfalls das auf die Scheidung anwendbare Recht, also das…