Sachverhalt

Der Fall betrifft die Auszahlung einer Invalidenrente an Dritte (eine öffentliche Sozialbehörde). Die Rentenbezieherin, Herr H., hat die Entscheidung der Ausgleichskasse angefochten, einen Teil der rückwirkenden Rente an die Sozialbehörden der Gemeinden B. und S. zur Kompensation der gewährten Sozialhilfeleistungen auszuzahlen. Die Kernfakten sind: - 1990 hat die Ausgleichskasse Herrn H. eine halbe rückwirkende Invalidenrente ab 1986 sowie eine Kinderrente zugesprochen. - Bei seinem Leistungsantrag 1987 hatte Herr H. ein Formular unterzeichnet, das die Auszahlung der Rente an Dritte, nämlich die Sozialbehörden der Gemeinden B. und S. zur Rückerstattung der gewährten Sozialhilfeleistungen, autorisierte. - Herr H. hat diese Auszahlungsentscheidung an Dritte angefochten und geltend gemacht, er habe dem nicht zugestimmt.

Erwägungen

Das Bundesgericht für Sozialversicherungen hat entschieden: 1. Die Entscheidung, die Rente an Dritte auszuzahlen, kann erst rechtsgültig getroffen werden, nachdem der Rentenanspruch durch die IV-Kommission festgestellt wurde. Vor dieser Entscheidung hat die Zustimmung des Beziehers nicht die gleiche Rechtswirkung. 2. Im vorliegenden Fall reicht die 1987 beim Leistungsantrag erteilte Zustimmung nicht aus, um die Auszahlung…