Art. 20 AHVG
Zwangsvollstreckung und Verrechnung bei Renten
1 Der Rentenanspruch ist der Zwangsvollstreckung entzogen.
2 Mit fälligen Leistungen können verrechnet werden:
- a. die Forderungen aufgrund dieses Gesetzes, des IVG , des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 1952 und des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft;
- b. Rückforderungen von Ergänzungsleistungen zur Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;
- c. die Rückforderung von Renten und Taggeldern der obligatorischen Unfallversicherung, der Militärversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der Krankenversicherung.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1102 Zitierungen
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2Art. 76 Abs. 1 AHVV. - Die Zustimmung zur Auszahlung der Rente an eine Drittperson oder Behörde kann erst rechtswirksam erteilt werden, wenn der Beschluss der Invalidenversicherungs-Kommission über den Rentenanspruch er…67 Zitierungen
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4Diese Regeln gelten auch bei schuldhaftem Verhalten des Rückerstattungspflichtigen. (Erw. 3)53 Zitierungen
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5Art. 3 Abs. 6 ELG, Art. 22 Abs. 4 ELV. - Nachzahlung von Ergänzungsleistungen an die Fürsorgebehörde. - Sinn und Zweck des in den drei Amtssprachen nicht übereinstimmend formulierten Art. 22 Abs. 4 ELV. - Auslegung des…52 Zitierungen
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6Die Verrechnung ist jedoch unzulässig, weil im Bereich von Art. 50 Abs. 3 UVG das in Art. 213 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG statuierte Verrechnungsverbot zur Anwendung gelangt.49 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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9 Zitierungen12.04.2011 · 9 Zitierungen
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Invalidenversicherung (Invalidenrente; Verrechnung)6 Zitierungen
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Invalidenversicherung4 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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