Sachverhalt

Am 10. März 1986 wurde die Ehe von Margrit und Erwin H.-H. durch Scheidung aufgelöst. Erwin H. verstarb am 10. Mai 1988. In der anschliessenden öffentlichen Inventaraufnahme machte die Ausgleichskasse des Kantons Graubünden eine Forderung für unbezahlte Sozialversicherungsbeiträge von Erwin H. in Höhe von 16.609,65 Franken geltend. Durch Entscheid vom 11. August 1988 sprach die Ausgleichskasse Margrit H. eine monatliche Witwenrente von 1.200 Franken zu. In derselben Verfügung teilte die Kasse Margrit H. mit, dass die vom verstorbenen Ehemann noch geschuldeten Beiträge mit der Witwenrente bis zur Tilgung der Schuld verrechnet würden.

Erwägungen

Gemäss Rechtsprechung können die geschuldeten persönlichen Beiträge - ob sie rentenbildend sind oder nicht - nur insoweit mit der Rente verrechnet werden, als der Abzug für den Ausgleich das Existenzminimum im Sinne des Betreibungsrechts nicht beeinträchtigt. Übersteigen die Einkünfte der Versicherten das Existenzminimum nicht, ist keine Verrechnung zulässig. Übersteigen die Einkünfte der beitragspflichtigen Person jedoch ihr Existenzminimum, kann die Verrechnung in einer Weise erfolgen, dass das Existenzminimum nicht beeinträchtigt wird. Ist eine vollständige Verrechnung des Betrags auf einmal nicht möglich, sind monatliche Teilbeträge zu verrechnen.

Diese Regel gilt auch, wenn die unbezahlten persönlichen Beiträge eines verstorbenen Versicherten mit Hinterbliebenenrenten zu verrechnen sind. Der enge rechtliche und technische Zusammenhang zwischen der Beitragsforderung und dem Rentenanspruch wird durch die Scheidung nicht unterbrochen, da die für geschiedene Frauen geltenden…