Sachverhalt
Die Gesuchstellerin, Jahrgang 1949 und geschieden, bezieht seit dem 1. September 1990 eine volle IV-Rente. Im Januar 1993 hat die Sozialbehörde, die sie seit Jahren finanziell unterstützt, die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen beantragt. Durch Entscheide vom 4. Juni 1993 hat die Ausgleichskasse des Kantons Bern der Gesuchstellerin Ergänzungsleistungen mit Rückwirkung auf den 1. September 1990 gewährt und den Betrag von 27'124 Franken direkt an die Sozialbehörde überwiesen. Die Gesuchstellerin hat gegen diese Entscheide Beschwerde erhoben und verlangt, dass ihr die Ergänzungsleistungen direkt ausbezahlt werden. Das kantonale Gericht hat die Beschwerde teilweise gutgeheissen und die Ausgleichskasse angewiesen, der Gesuchstellerin einen Betrag von 532 Franken als Ergänzungsleistungen für das Jahr 1990 direkt auszuzahlen. Gegen diesen Entscheid hat die Gesuchstellerin Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben.Erwägungen
Gemäss Art. 22 Abs. 4 VVAG kann eine Sozialbehörde, die einem Versicherten Vorschüsse gewährt hat, bis zur Feststellung seines Anspruchs auf Ergänzungsleistungen, bei der Auszahlung der rückwirkend gewährten Ergänzungsleistungen direkt entschädigt werden. Das Bundesgericht hat entschieden, dass diese Bestimmung darauf abzielt, zu verhindern, dass der Staat für denselben Zeitraum zweimal Unterstützungsleistungen erbringen muss, zunächst als direkter Leistungsträger und dann als Finanzier der Ergänzungsleistungen. Somit stellen die rückwirkenden Auszahlungen von IV-Renten und Ergänzungsleistungen ein Ersatzeinkommen dar, das der Versicherte zwischen dem Zeitpunkt des Leistungsanspruchs und der Anerkennung durch Entscheid noch nicht erhalten hat. Damit die Beträge direkt an die Sozialbehörde zurückerstattet werden können, müssen sich die von ihr gewährten Vorschüsse auf denselben Zeitraum beziehen.
Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass der fragliche Zeitraum als Ganzes zu betrachten ist und nicht in Jahres- oder Monatsscheiben aufgeteilt werden…