Art. 12 ELG

Beginn und Ende des Anspruchs auf jährliche Ergänzungsleistungen

1 Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
2 Wird die Anmeldung innert sechs Monaten nach einem Heim- oder Spitaleintritt eingereicht, so besteht der Anspruch ab Beginn des Monats des Heim- oder Spitaleintritts, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
3 Der Anspruch erlischt am Ende des Monats, in dem eine der Voraussetzungen dahingefallen ist.
4 Der Bundesrat regelt die Nachzahlung von Leistungen; er kann die in Artikel 24 Abs. 1 ATSG festgelegte Dauer kürzen.

Die Leitentscheide 4

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 3 Abs. 6 ELG, Art. 22 Abs. 4 ELV. - Nachzahlung von Ergänzungsleistungen an die Fürsorgebehörde. - Sinn und Zweck des in den drei Amtssprachen nicht übereinstimmend formulierten Art. 22 Abs. 4 ELV. - Auslegung des…
    · 06.03.1995 · 9 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Art. 22 Abs. 4 ELV: Drittauszahlung nachträglich zugesprochener Ergänzungsleistungen an die Sozialhilfebehörde
    · 11.01.2006 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Pfändung von Sparguthaben aus Sozialversicherungsleistungen
    · 02.08.2024 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Abtretung der Nachzahlung von Leistungen des Sozialversicherers an die bevorschussende Sozialhilfebehörde
    · 20.10.2008 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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