Sachverhalt
Der Streitgegenstand betrifft die Auszahlung rückwirkend gewährter Ergänzungsleistungen an eine Sozialhilfebehörde. Der Entscheid betrifft einen Versicherten (H.), der rückwirkend Ergänzungsleistungen der AHV und IV erhielt, die sowohl den Zeitraum vor (Oktober 2002 bis Dezember 2002) als auch nach (Januar 2003 bis Oktober 2003) dem Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 abdecken. Die Ausgleichskasse Luzern und das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sind ebenfalls Verfahrensparteien.
Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass Art. 22 Abs. 2 lit. a ATSG keine wesentlichen Änderungen am bis dahin geltenden System der Auszahlung rückwirkend gewährter Ergänzungsleistungen an die Sozialhilfebehörde, die Vorschüsse geleistet hat, gebracht hat. Die Auslegung des Begriffs "bis über ihre Ansprüche auf Ergänzungsleistungen entschieden ist" in Art. 22 Abs. 4 ELV muss analog zur Rechtsprechung zu Art. 50 Abs. 2 IVG und Art. 85bis IVV erfolgen.
Das Gericht sah auch, dass die rückwirkende Rückerstattung von Krankheitskosten durch das ELG ebenfalls vom Begriff der "Vorschüsse" im Sinne…