Sachverhalt
Der Beschwerdeführer A. wurde im Herbst 2023 vom Betreibungsamt Abtwil in zwei Pfändungsgruppen gepfändet. Betroffen war ein Guthaben auf seinem Bankkonto bei der Bank B. in Höhe von Fr. 10'351.50. Die Pfändungsurkunde wurde am 21. November 2023 ausgestellt.
Am 17. November 2023 erhob A. beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Muri Beschwerde und beantragte die Rückerstattung des gepfändeten Betrags. Die Präsidentin des Bezirksgerichts wies die Beschwerde mit Entscheid vom 5. Februar 2024 ab. Gegen diesen Entscheid legte A. beim Obergericht des Kantons Aargau als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde ein, die ebenfalls mit Entscheid vom 8. April 2024 abgewiesen wurde.
A. reichte daraufhin beim Bundesgericht Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung des Entscheids des Obergerichts sowie die Rückerstattung des gepfändeten Betrags. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein und wies sie ab.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Frage, ob das gepfändete Bankguthaben aus unpfändbaren Sozialversicherungsleistungen (AHV-, IV-Renten, Ergänzungsleistungen oder Leistungen der Familienausgleichskassen) pfändbar ist. Gemäß Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG sind diese Leistungen selbst unpfändbar, doch gilt dies nicht für Sparguthaben, die aus diesen Leistungen gebildet werden. Die Pfändbarkeit solcher Ersparnisse wird damit begründet, dass die Aufzählung der unpfändbaren Ansprüche in Art. 92 SchKG abschließend ist und nicht auf Geldsurrogate wie Sparguthaben übertragbar ist. Diese Auffassung wird durch die herrschende Lehre und Rechtsprechung gestützt (vgl. BGE 143 III 385 E. 4.2; BGE 135 III 20 E. 5).
Der Beschwerdeführer argumentierte, dass sein Konto ausschließlich mit unpfändbaren Sozialversicherungsleistungen gespeist werde und das Guthaben daher nicht pfändbar sei. Das Bundesgericht wies diese Argumentation zurück. Entscheidend ist, dass das Konto über einen längeren Zeitraum (rund sechs Monate) einen Saldo zwischen Fr. 14'000.- und Fr. 18'000.- aufwies und der Beschwerdeführer trotz größerer Ausgaben nicht auf das gepfändete Guthaben zurückgreifen musste. Die vorinstanzlichen Feststellungen zum Sachverhalt sind für das Bundesgericht bindend, sofern sie nicht offensichtlich unrichtig…