Sachverhalt

Der 1994 geborene Beschwerdeführer ([A.] , vertreten durch Rechtsanwalt) bezog eine ganze ausserordentliche Invalidenrente ab dem 1. Mai 2013, die ihm mit Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zug vom 13. August 2018 zugesprochen wurde. Im September 2018 meldete er sich zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an.

Mit Schreiben vom 21. November 2018 forderte die Ausgleichskasse Zug den Versicherten auf, bis 20. Dezember 2018 bestimmte Dokumente einzureichen, und kündigte unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht an, bei Säumnis auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten. Da keine Reaktion erfolgte, verfügte die Ausgleichskasse am 11. Januar 2019 das Nichteintreten. Im Einspracheverfahren reichte der Versicherte verschiedene Unterlagen ein (Bankkontoauszüge, Mietvertrag, Steuererklärung 2017, Abrechnung des Sozialdienstes, Krankenversicherungspolicen). Mit Einspracheentscheid vom 21. Juni 2019 hielt die Ausgleichskasse am Nichteintreten fest.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug wies die Beschwerde mit Entscheid vom 20. April 2020 (S 2019 101) ab, soweit es darauf eintrat. Es erwog, die eingereichten Unterlagen genügten für die Beurteilung des Anspruchs nicht, insbesondere fehle eine Aufstellung über die Aufenthalte des Versicherten in der Türkei; der Versicherte habe seine Mitwirkungspflicht verletzt.

Vor Bundesgericht beantragte der Versicherte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Anweisung an die Ausgleichskasse, auf das EL-Gesuch einzutreten. Streitig und als Rechtsfrage zu prüfen war einzig, ob die Ausgleichskasse auf das Leistungsbegehren hätte eintreten müssen.

Erwägungen

Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und legt den vorinstanzlichen Sachverhalt zugrunde, sofern nicht offensichtlich unrichtig (Art. 105 BGG). Ob die neu eingereichten IV-Akten zulässig sind (Art. 99 Abs. 1 BGG), konnte offenbleiben, da sie für den Ausgang nicht von Belang waren.

Anspruch auf EL haben IV-Rentner mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, sofern die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG, Art. 10 und 11 ELG). Kurzaufenthalte bis 92 Tage am Stück unterbrechen die Leistungen nicht; nach Verwaltungspraxis kann auch ein längerer Auslandaufenthalt ohne Einfluss sein. Ein Aufenthalt von mehr als sechs Monaten im Kalenderjahr ohne triftigen Grund führt jedoch zum Wegfall des Anspruchs für das ganze Jahr (Rz. 2320.01-2340.04 WEL).

Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG, Art. 61 lit. c ATSG), der durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten eingeschränkt wird (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG). Nichteintreten nach Art. 43 Abs. 3 ATSG setzt eine vorherige schriftliche Mahnung mit Rechtsfolgenhinweis und angemessene Bedenkzeit voraus. Von diesem Instrument ist nur mit grösster Zurückhaltung Gebrauch zu machen; es kommt erst in Betracht, wenn eine Beurteilung ohne Mitwirkung der Partei ausgeschlossen ist.

Massgebend für die Frage des Eintretens ist die Aktenlage im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 21. Juni 2019, da das Verwaltungsverfahren erst dadurch abgeschlossen wurde (BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1). Auf Grundlage der eingereichten Unterlagen liessen sich viele Informationen gewinnen: Die Rentenverfügung, die Abrechnung des Sozialdienstes mit detaillierten Einnahmen und Ausgaben, und die Bankkontoauszüge mit regelmässigen Bezügen im Kanton Zug, die ein starkes Indiz für einen Aufenthalt in der Schweiz darstellen. Auffällig waren jedoch Lücken, etwa fehlende Grundbedarfsanerkennung und fehlende Kontobelastungen für die Monate 2014. Zur Frage eines…