Erwägungen
Der 1951 geborene M. betrieb eine Einzelfirma, die am 5. November 1996 in Konkurs ging. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hatte als Arbeitgeberversicherung Prämienforderungen gegen M. für die Jahre 1995 und 1996. Nach Unfällen, die M. am 16. Dezember 1997 und 17. März 1998 erlitt, während er bei der Bauunternehmung seines Sohnes als Polier tätig war, erbrachte die SUVA Leistungen wie Renten- und Taggeldzahlungen. Die SUVA verrechnete jedoch monatlich Fr. 500.- von den Taggeldern mit der noch ausstehenden Prämienforderung.Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass die Verrechnung der Taggeldzahlungen mit der Prämienforderung zwar grundsätzlich zulässig wäre, da die Voraussetzungen der Gegenseitigkeit erfüllt sind. Jedoch greift im Bereich des Unfallversicherungsrechts gemäss Art. 50 Abs. 3 UVG das in Art. 213 Abs. 2 Ziff.…