Art. 50 UVG

Verrechnung

Forderungen auf Grund dieses Gesetzes sowie Rückforderungen von Renten und Taggeldern der AHV, der IV, der Militärversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der Krankenversicherung und von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV können mit fälligen Leistungen verrechnet werden.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 6bis und 12 ff
    · 16.07.1984 · 17 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Die Verrechnung ist jedoch unzulässig, weil im Bereich von Art. 50 Abs. 3 UVG das in Art. 213 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG statuierte Verrechnungsverbot zur Anwendung gelangt.
    · 04.08.1999 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Diese Regeln gelten auch bei schuldhaftem Verhalten des Rückerstattungspflichtigen. (Erw. 3)
    · 06.07.2005 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Pfändbarkeit einer Rente (Art. 93 SchKG)
    · 09.11.1992 · 1 Zitierungen
  5. 5
    Rückerstattung unrechtmässig bezogener Unfalltaggelder durch die Arbeitgeberin
    · 04.03.2022 · 0 Zitierungen
  6. 6
    Beschränkte Pfändbarkeit und Verarrestierbarkeit von Leistungen aus beruflicher Vorsorge nach Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses
    · 08.08.1994 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Entscheid Versicherungsgericht, 11.12.2025
    UV 2025/23
    · 11.12.2025 · 0 Zitierungen
  • Entscheid Versicherungsgericht, 22.05.2024
    UV 2023/43
    · 22.05.2024 · 0 Zitierungen
  • Entscheid Versicherungsgericht, 11.07.2023
    UV 2022/6
    · 11.07.2023 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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