Art. 50 UVG
Verrechnung
Forderungen auf Grund dieses Gesetzes sowie Rückforderungen von Renten und Taggeldern der AHV, der IV, der Militärversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der Krankenversicherung und von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV können mit fälligen Leistungen verrechnet werden.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Art. 6bis und 12 ff17 Zitierungen
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2Die Verrechnung ist jedoch unzulässig, weil im Bereich von Art. 50 Abs. 3 UVG das in Art. 213 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG statuierte Verrechnungsverbot zur Anwendung gelangt.6 Zitierungen
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3Diese Regeln gelten auch bei schuldhaftem Verhalten des Rückerstattungspflichtigen. (Erw. 3)2 Zitierungen
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4Pfändbarkeit einer Rente (Art. 93 SchKG)1 Zitierungen
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5Rückerstattung unrechtmässig bezogener Unfalltaggelder durch die Arbeitgeberin0 Zitierungen
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6Beschränkte Pfändbarkeit und Verarrestierbarkeit von Leistungen aus beruflicher Vorsorge nach Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Entscheid Versicherungsgericht, 11.12.20250 ZitierungenUV 2025/23· 11.12.2025 · 0 Zitierungen
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Entscheid Versicherungsgericht, 22.05.20240 ZitierungenUV 2023/43· 22.05.2024 · 0 Zitierungen
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Entscheid Versicherungsgericht, 11.07.20230 ZitierungenUV 2022/6· 11.07.2023 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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