Erwägungen

Katharina [H.] hat am 10. März 1994 einen Arrestbefehl für eine Forderung von Fr. 12'636.-- nebst Zins gegen Franz [H.] erwirkt. Als Arrestgegenstand wurde die dem Schuldner zustehende, dessen Existenzminimum übersteigende Rente der Basellandschaftlichen Beamtenversicherungskasse bezeichnet.

Das Betreibungsamt Liestal vollzog den Arrestbefehl, hielt aber fest, dass der Arrest erfolglos sei, da es sich bei dem im Arrestbefehl aufgeführten Vermögenswert um eine gemäß Art. 92 Ziff. 10 SchKG unpfändbare Invalidenrente handle. Die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft wies eine Beschwerde von Katharina [H.] gegen diese Verfügung ab.

Katharina [H.] gelangt mit Rekurs an das Bundesgericht und verlangt, das Betreibungsamt sei anzuweisen, den Notbedarf des Schuldners festzustellen und den pfändbaren Teil seiner monatlichen Rente der Beamtenversicherung mit Arrest zu belegen.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass Leistungen aus beruflicher Vorsorge nach Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beschränkt pfändbar sind, unabhängig davon, ob sie wegen Alters, Todes oder Invalidität ausgerichtet werden.

Ursprünglich hatte das Bundesgericht Art. 92 Ziff. 10 SchKG weit ausgelegt und alle Leistungen, die wegen Körperverletzung oder Gesundheitsstörung erfolgten, als unpfändbar angesehen. Mit der Einführung von Art. 92 Ziff. 13 SchKG für Ansprüche auf Vorsorgeleistungen gegen eine Personalvorsorgeeinrichtung vor Fälligkeit wollte der Gesetzgeber jedoch die Leistungen der weitergehenden beruflichen Vorsorge nicht vollständig der Pfändung entziehen.

Das Bundesgericht hält nun fest, dass Leistungen aus beruflicher Vorsorge, die als Ersatzeinkommen an die Stelle des wegen einer Gesundheitsstörung…