Erwägungen

[A.] hat ab dem 1. März 1998 Ergänzungsleistungen zur Invalidenrente bezogen. Im Mai 2003 stellte die Ausgleichskasse der Stadt St. Gallen fest, dass die Ehefrau des Versicherten seit 1999 erwerbstätig war und [A.] von Dezember 1999 bis Dezember 2001 Arbeitslosenentschädigung bezogen hatte, ohne dies der Ausgleichskasse zu melden. Durch Entscheid vom 28. Mai 2003 forderte die kantonale Ausgleichskasse die von Januar 1999 bis Mai 2003 ausgerichteten Ergänzungsleistungen in Höhe von 88'170 Franken zurück. Dieser Entscheid wurde nach Rückzug eines Einspruchs rechtskräftig. Ein am 19. August 2003 gestellter Erlass-Antrag wurde am 3. Oktober 2003 mit der Begründung abgelehnt, dass die Voraussetzung von Treu und Glauben nicht erfüllt sei. Die Ausgleichskasse beschloss gleichzeitig, dass die Forderung von 88'170 Franken höchstens mit 1'050 Franken pro Monat ab 1. November 2003 bis spätestens 31. Dezember 2008 mit der laufenden IV-Rente verrechnet wird.

Erwägungen

Gemäß Rechtsprechung ist bei der Verrechnung einer Rückerstattungsforderung mit einer laufenden Rente das Existenzminimum der Ehegatten mit jeweils eigenem Einkommen nach den allgemeinen Regeln des Betreibungsrechts zu bestimmen. Das bedeutet, dass das Existenzminimum der Familie anteilig nach den jeweiligen Nettoeinkommen der Ehegatten aufgeteilt wird. Diese Regel gilt auch bei einem Fehlverhalten der rückerstattungspflichtigen Person.

Obwohl die Ergänzungsleistungen unter Berücksichtigung der Ressourcen beider Ehegatten berechnet werden und wirtschaftlich auch dem nicht leistungsberechtigten…