Erwägungen
Die Eheleute Bärtschi sind bei der Kranken- und Unfallkasse "Die Eidgenössische" versichert. Die Kasse stellte ihnen eine Rechnung über Fr. 1'200.- für rückständige Beiträge. Die Versicherten verrechneten diese Forderung mit einer Gegenforderung von Fr. 721.- aus Leistungen der Kasse. Die Kasse wies diese Verrechnung zurück und forderte den Restbetrag von Fr. 721.- ein. Die Versicherten erhoben Beschwerde gegen diese Entscheidung. Sie argumentierten, es sei eine Rechtsungleichheit, wenn Krankenkassen ihre Leistungen mit Beitragsforderungen verrechnen dürften, den Versicherten aber ein solches Recht nicht zustehe.Erwägungen
1. Das Bundesgericht stellt fest, dass das Verrechnungsrecht ein allgemeiner Rechtsgrundsatz ist, der auch im Verwaltungsrecht und Sozialversicherungsrecht gilt. In den meisten Sozialversicherungszweigen ist das Verrechnungsrecht gesetzlich geregelt, wobei es nur der Verwaltung, nicht aber den Versicherten zusteht. 2. In der Krankenversicherung ist das Verrechnungsrecht nicht ausdrücklich gesetzlich normiert, aber in der Praxis den Krankenkassen zugestanden worden. Das Bundesgericht ändert nun seine bisherige Rechtsprechung und entscheidet, dass das Verrechnungsrecht auch in der Krankenversicherung nur den Krankenkassen, nicht aber den Versicherten zusteht. 3. Zur Begründung führt das Bundesgericht an, dass nur die Verwaltung…